top of page

Elternbeirat

Der Elternbeirat stellt die Verbindung zwischen Schule und Eltern dar und bietet die Möglichkeit, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.

​

So hilft der Elternbeirat einerseits tatkräftig bei größeren Veranstaltungen unserer Marien-Grundschule mit und kann so immer wieder mit den eingenommenen Geldern größere Anschaffungen oder auch einzelne Klassen finanziell unterstützen. Zudem bringt der Elternbeirat Ideen für das Schulleben ein.

​

Andrerseits wird der Elternbeirat aber auch aktiv bei wichtigen Entscheidungen    

und Beschlüssen der Schule mit eingebunden.

​

Der Elternbeirat ist auch Ansprechpartner für bestimmte Anliegen,  

bei denen Kontakte hergestellt und vermittelt werden sollen.

​

​

Folgende Elternbeiratsmitglieder arbeiten
im Schuljahr 2023/24

 ehrenamtlich mit:

1. Vorsitzender: Schiffmann Hans-Jörg

2. Vorsitzende: Wurm Susanne

Schriftführerin: Bayreuther Sandra

Kassiererin: Bock Veronika

​

Weitere Mitglieder:

Eckmeyer Kerstin, Ernstberger Carolin, Fried Viktoria, Gleißner Eva, Schindler Sascha, Völkl Jasmin, Wettinger Anna, Zant Kathrin

Klassenelternsprecher/innen 2023/24

Art. 66: Zusammensetzung des Elternbeirats

(1) 1. Für je 50 Schülerinnen und Schüler einer Schule, bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen für je 15 Schülerinnen und Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen; der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder. 2. Der Elternbeirat kann durch Beschluss weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit beratender Funktion hinzuziehen; die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder betragen. 3. Der Elternbeirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

​

(2) 1. Wird eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern, bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, so ist auch die Leiterin bzw. der Leiter dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirats, sofern sie bzw. er nicht zugleich Schulleiterin bzw. Schulleiter, Lehrkraft oder Förderlehrerin bzw. Förderlehrer der betreffenden Schule ist. 2. Das gleiche gilt, wenn die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler ein Fünftel der Gesamtschülerzahl erreicht. 3. Ist die Zahl geringer, so können die Leiterinnen bzw. Leiter dieser Einrichtungen wie Erziehungsberechtigte für den Elternbeirat wählen und gewählt werden.

​

(3) 1. Der gemeinsame Elternbeirat besteht bei jeweils nicht mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte und ihren Stellvertretern; bei jeweils mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen wählen die Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Elternbeiräte den aus neun Mitgliedern bestehenden gemeinsamen Elternbeirat. 2. Satz 1 gilt für Förderzentren entsprechend. 3. Über die Zusammensetzung des Verbundelternbeirats nach Art. 64 Abs. 2 Satz 4 entscheiden die beteiligten Elternbeiräte in eigener Verantwortung.

bottom of page